Kindergeld und Kinderzuschlag
Eltern mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland können als kindbezogene Steuerentlastung Kindergeld erhalten. Das Kindergeld wird zum Januar 2023 erhöht und beträgt dann für jedes Kind jeweils 250 € monatlich.
Von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten seit dem 1. Juli 2022 monatlich einen „Sofortzuschlag“ in Höhe von 20 Euro zusätzlich.
Den Zuschlag erhalten alle Kinder, die in Familien leben, die beispielsweise mit der Grundsicherung auskommen müssen, einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen.
Die Auszahlung des Sofortzuschlags für Kinder erfolgt unbürokratisch durch die Stellen, die auch die jeweilige Grundleistung auszahlen. Familien, die bereits den Kinderzuschlag oder eine andere der Leistungen erhalten, müssen dafür keinen gesonderten Antrag stellen.
Das Kindergeld wird ab der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder zwischen dem 18. und 25. Geburtstag gibt es Kindergeld, wenn sie noch zur Schule gehen oder sich in der Ausbildung befinden.Kindergeld muss bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragt werden (Ausnahme: Beschäftigte des öffentlichen Dienstes beantragen es bei der Familienkasse des öffentlichen Dienstes).
Das Kindergeld steht grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt normalerweise an den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Bei unterhaltsberechtigten Kindern Alleinerziehender kann der abwesende und barunterhaltspflichtige Elternteil in diesem Fall die Hälfte des Kindergeldbetrags von seiner Unterhaltszahlung abziehen, bei volljährigen Kindern den gesamten Betrag.
Getrennt lebende oder geschiedene Eltern können den Kinderfreibetrag je zur Hälfte unabhängig voneinander erhalten - jeweils unter Anrechnung des halben Kindergeldes.
Kinderzuschlag
Diese Zuwendung in Höhe von max. 250 € pro Kind (ab Januar 2023) können Eltern unter verschiedenen Voraussetzungen beantragen; z. B. muss ihr Einkommen die Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 600 € für Alleinerziehende, 900 € für Paare erreichen. Er ist nicht kombinierbar mit Leistungen des Bürgergeldes. Allerdings kann geprüft werden, ob eine Kombination aus Wohngeld und Kinderzuschlag anstelle von Bürgergeld infrage kommt. Einkommen und Vermögen des Kindes wie Unterhalt oder Ausbildungsvergütung werden vom zustehenden Kinderzuschlag des Kindes abgezogen.
Weitere Informationen u.a. zu Kindergeld und Kinderzuschlag erhalten Sie bei der Familienkasse Rheine oder im Internet auf BMFSFJ.de und unter Arbeitsagentur.
Dort kann auch das "Merkblatt Kindergeld" und der Antrag auf Kindergeld sowie das „Merkblatt Kinderzuschlag“ aufgerufen und heruntergeladen werden.
Kontakt
Agentur für Arbeit - Familienkasse Rheine
Dutumer Str. 5
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