Steuern und Freibeträge
Auch wenn es etwas Arbeit macht, für Alleinerziehende lohnt es sich, eine Steuererklärung zu machen.
Denn so können einige Kosten steuerlich abgesetzt werden und dadurch das Familienbudget entlastet werden.
Steuerklasse II: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 4.260 Euro im Jahr. Ab dem zweiten Kind erhöht er sich um jeweils 240 Euro pro weiteres Kind.
Er ist bereits in den Tarif der Steuerklasse II eingearbeitet, so dass Alleinerziehende bereits im laufenden Jahr weniger Steuern zahlen. Alleinerziehende erhalten den Entlastungsbetrag bzw. die Steuerklasse II nur dann, wenn sie mit mindestens einem Kind, für das sie Kindergeld erhalten und ohne weitere erwachsene Person in einem Haushalt wohnen.
Das Kind muss mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei dem alleinerziehenden Elternteil gemeldet sein. Auch wenn volljährige Kinder, die noch in der Ausbildung sind (Schule, Lehre) und für die Anspruch auf Kindergeld besteht, mit im Haushalt leben, besteht Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
Der Erhöhungsbetrag für mehr als ein Kind muss gesondert beim Finanzamt beantragt werden. Dies hängt damit zusammen, dass die Zahl der Kinderfreibeträge, die als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden, nicht immer mit der Zahl der Kinder, die für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende maßgeblich ist, übereinstimmt.
Überprüfen Sie, ob Ihnen das Finanzamt den Entlastungsbetrag im Steuerbescheid ausgewiesen hat.
Kinderbetreuungskosten für Kinder, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, können steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Das Finanzamt erkennt zwei Drittel der tatsächlich entstandenen Kosten für Kita oder Tagesmutter(-vater) an, maximal pro Kind 4.000 Euro im Jahr. Die Kosten sind mit Belegen nachzuweisen, Barzahlung wird vom Finanzamt nicht akzeptiert.
Die angerechneten Betreuungskosten zieht das Finanzamt im Rahmen der jährlichen Steuererklärung vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab und weist dies im Steuerbescheid aus.
Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag
Die Freibeträge für Kinder setzen sich zusammen aus einem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes in Höhe von 5.620 Euro pro Jahr und einem Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung in Höhe von 2.928 Euro pro Jahr. Zusammen betragen die Freibeträge für Kinder 8.548 Euro. Für Alleinerziehende, also getrennt lebende und geschiedene Eltern, betragen sie je Elternteil 4.476 Euro. So ist das „halbe“ Kind auf der Lohnsteuerkarte zu erklären.
Die Freibeträge für Kinder haben die gleiche Funktion wie das Kindergeld - sie stellen das Existenzminimum eines Kindes steuerfrei und treten ab einer bestimmten Höhe des Einkommens (ab rund 30.000 Euro im Jahr bei Alleinerziehenden, ab rund 60.000 Euro im Jahr bei Verheirateten) an die Stelle des Kindergelds. Die Finanzämter prüfen bei der Einkommenssteuererklärung, ob das Kindergeld eine ausreichende Steuerfreistellung bewirkt hat oder ob die Freibeträge angerechnet werden. Auf dem Steuerbescheid ist dann vermerkt, ob das Kindergeld oder der Freibetrag zur Anrechnung gekommen ist.
Alleinerziehende können beim Finanzamt die Übertragung des halben Kinderfreibetrags vom anderen Elternteil auf ihre Lohnsteuerkarte beantragen, wenn der/die Barunterhaltspflichtige zu weniger als 75 Prozent seine/ihre Unterhaltsverpflichtung leistet.
Das gilt auch in Fällen mangelnder Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Zahlt also der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, weniger als 75 Prozent des Unterhaltes, muss das Finanzamt der/m Alleinerziehenden den ganzen Freibetrag eintragen, was sich dann auch steuermindernd bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auswirkt (nicht möglich bei Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz).
Der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung ist Teil der Freibeträge für Kinder und wird in Höhe von 2.928 Euro pro Jahr, bei Alleinerziehenden je getrennt lebenden Elternteil 1.464 Euro pro Jahr vom Einkommen abgezogen. Der Freibetrag wird zusätzlich zu eventuell entstandenen Betreuungskosten gewährt, die ebenfalls absetzbar sind. Ist das Kind minderjährig und nur im Haushalt des alleinerziehenden Elternteils gemeldet, kann die andere Hälfte des Freibetrags mit einfachem Antrag beim Finanzamt auf die Steuerkarte der/s Alleinerziehenden übertragen werden, was sich steuermindernd auch bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auswirkt. Allerdings scheidet eine Übertragung aus, wenn der andere Elternteil widerspricht, da er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
Quellen: